STATUT DER VEREINIGUNG SIGOP-SIDOPS

„Pflege im Operationsbereich Schweiz”

 

Alle in diesem Dokument verwendeten Personenbezeichnungen gelten analog sowohl für männliche als auch für weibliche Personen.

 

  1. Name und Sitz

Art. 1 Name und Sitz

1   «Pflege im Operationsbereich Schweiz», nachfolgend SIGOP-SIDOPS genannt, ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2  Der Sitz von SIGOP-SIDOPS befindet sich in der Schweiz unter folgender Postanschrift

4 rue de la Poterie -1202 -GENF

 

  1. Zweck

Art. 2 Zweck

1  SIGOP-SIDOPS ist rechtlich unabhängig.

2 Das Ziel von SIGOP-SIDOPS ist es, die Entwicklung der Kompetenzen von Pflegekräften im Operationsbereich zu gewährleisten, die Integrität zu wahren und die Interessen des Berufsstandes in einem europäischen und internationalen Kooperationsnetzwerk zu schützen.

3 Zu diesem Zweck bringt SIGOP-SIDOPS OP-Pflegekräfte zu Themen von gemeinsamem Interesse zusammen und ermöglicht ihnen so die Weiterentwicklung ihrer Spezialisierung in der Schweiz.

4  SIGOP-SIDOPS ist unabhängig von politischen Parteien und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt keine kommerziellen oder gewinnorientierten Ziele.

 

Art. 3 Ziele von SIGOP-SIDOPS

  1. Entwicklung und Förderung der Rolle der Operationspflegerin im Gesundheitswesen
  2. Förderung der Spezialisierung der Operationspflegerin
  3. Bewertung und Definition der beruflichen Bedürfnisse der Mitglieder
  4. Vertretung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder
  5. Verteidigung und Förderung der Identität der Operationspflegerinnen
  6. Förderung der Solidarität und Zusammenarbeit auf beruflicher Ebene durch den Aufbau eines Netzwerks zwischen den Mitgliedern und durch interdisziplinäre Zusammenarbeit
  7. Aufbau von Kooperationsnetzwerken mit Behörden, anderen Organisationen und Gesundheitseinrichtungen
  8. Zusammenführung der Pflegefachkräfte im Operationsbereich
  9. Verbesserung, Innovation, Analyse, Weitergabe und Aufwertung des Wissens im Bereich der Krankenpflege für künftige Generationen
  10. Unsere Identität gegenüber den zuständigen Behörden geltend machen
  11. Schaffung von Einheit und Entwicklung einer dynamischen Synergie auf Ebene aller Kantone
  12. Erstellen eines gemeinsamen Kompetenzreferenzrahmens, mit dem sich Pflegefachpersonen im Operationsbereich identifizieren können
  13. Die Führungsrolle der Pflegefachpersonen im Operationsbereich stärken
  14. Den Marketingaspekt durch gezielte Massnahmen zur Förderung unseres Berufsstandes ausbauen
  15. Einen Newsletter veröffentlichen
  16. Sich an der zukünftigen Entwicklung der Pflege in der Schweiz und in Europa beteiligen
  17. Beteiligung und Engagement in externen, europäischen und internationalen Verbänden.
  18. Beitritt zur EORNA (Europäische Vereinigung der Operationsschwestern)
  19. Stellungnahme oder Ausarbeitung von Empfehlungen zu Problemen, die OP-Pflegekräfte betreffen
  20. Weiterbildungen organisieren

III. Verwandte Organisationen

Art. 4 Mitgliedschaft

SIGOP-SIDOPS kann Organisationen beitreten oder Verträge mit ihnen abschließen, sofern die Mitgliedschaft der Verwirklichung ihrer eigenen Ziele förderlich ist.

  1. Haftung

Art. 6 Haftung der Mitglieder

1  Für die Verbindlichkeiten von SIGOP-SIDOPS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

2  Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die von SIGOP-SIDOPS eingegangenen Verpflichtungen ist ausgeschlossen.

 

Art. 7 Haftung von SIGOP-SIDOPS

SIGOP-SIDOPS handelt in eigenem Namen.

 

  1. Mitglieder und Spender

Art. 8 Ordentliche Mitglieder

Als ordentliche Mitglieder werden diplomierte Pflegefachpersonen aufgenommen, die eine anerkannte und validierte Ausbildung im Operationsbereich absolviert haben oder in einer Position im Operationsbereich tätig sind oder sich in der Ausbildung befinden oder im Operationsbereich unterrichten und Mitglieder des SBK sind. Ordentliche Mitglieder haben eine Stimme.

 

 

Art. 9 Ausserordentliche Mitglieder

1Als außerordentliche Mitglieder werden diplomierte Pflegefachpersonen aufgenommen, die eine anerkannte und validierte Ausbildung im Operationsbereich absolviert haben oder in einer Position im Operationsbereich tätig sind oder sich in der Ausbildung befinden oder im Operationsbereich unterrichten.

3 Ausserordentliche Mitglieder haben denselben Status wie ordentliche Mitglieder, können jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

Art. 10 Aufnahme als ordentliches Mitglied

1 Die SIGOP-SIDOPS entscheidet auf schriftlichen Antrag der Kandidatin über deren Aufnahme als ordentliches Mitglied.

2 Jede Ablehnung der Aufnahme muss begründet werden.

 

Art. 11 Austritt von ordentlichen Mitgliedern

1 Ordentliche Mitglieder können grundsätzlich nur zum Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt muss SIGOP-SIDOPS per Post unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mitgeteilt werden.

2 Ordentliche Mitglieder, die aus SIGOP-SIDOPS austreten, bleiben ordentliche Mitglieder ihrer Sektion.

Art. 12 Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern

1 Ordentliche Mitglieder können aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden; dieser Entscheid obliegt dem Vorstand. Der Ausschluss hat nicht automatisch den Ausschluss aus dem SBK zur Folge; SIGOP-SIDOPS teilt den Ausschluss und die Gründe dafür der zuständigen Sektion mit.

2 Das betroffene Mitglied muss vor der Entscheidung angehört werden.

3 Ordentliche Mitglieder, die von SIGOP-SIDOPS und/oder ihrer Sektion ausgeschlossen wurden, können frühestens ein Jahr nach ihrem Ausschluss wieder aufgenommen werden.

4  Ein ordentliches Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Beitrag trotz zweier Mahnungen nicht bezahlt hat.

Art. 13 Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von Art. 9

Die Artikel 10 bis 12 sowie 14 ff. gelten sinngemäss für Mitglieder im Sinne von Art. 9.

Art. 14 Tod

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

Art. 15 Folgen des Verlusts der Mitgliedschaft

1Der Verlust der Mitgliedschaft bedeutet das Ende aller Rechte und Pflichten gegenüber SIGOP-SIDOPS.

  1. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

Art. 16 Ehrenmitglieder

1 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Pflege oder um SIGOP-SIDOPS verdient gemacht haben.

2 Ehrenmitglieder haben nur beratende Stimme, sofern sie nicht gleichzeitig Mitglieder im Sinne von Art. 8 f. sind.

Art. 17 Gönner

1 Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die SIGOP-SIDOPS durch jährliche Spenden unterstützen, ohne Mitglieder im Sinne der Artikel 8 bis 16 zu sein.

2 Die Gönner erhalten kostenlos die offiziellen Mitteilungen und den Jahresbericht von SIGOP-SIDOPS.

  1. Organe

Art. 18 Übersicht (Teilvariante)

Die Organe von SIGOP-SIDOPS sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfer
  4. Die Generalversammlung

Art. 19 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ von SIGOP-SIDOPS und zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts
  3. Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Festlegung der Entschädigung der Organe
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Genehmigung des Budgets und der Finanzplanung
  8. Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder von SIGOP-SIDOPS
  9. Wahl des Vorstands aus den Reihen der Mitglieder von SIGOP-SIDOPS
  10. Wahl der Rechnungsprüfer
  11. Ernennung der Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstands
  12. Überwachung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  13. Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands
  14. Entscheidung über die Mitgliedschaft von SIGOP-SIDOPS in anderen Organisationen im Sinne von Art. 4
  15. Funktion als Beschwerdeinstanz in den in den Statuten vorgesehenen Fällen
  16. Revision der Statuten
  17. Auflösung oder Aufteilung von SIGOP-SIDOPS oder Fusion mit einer anderen Organisation des SBK, vorbehaltlich der Zustimmung des SBK
  18. Weitere in den Statuten ausdrücklich vorgesehene Aufgaben

Art. 20 Präsidentin und Vizepräsidentin

1 Der Präsident und der Vizepräsident werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2  Der Präsident oder (auf Delegation des Präsidenten an den Vizepräsidenten) leitet die Generalversammlung.

Art. 21 Ordentliche Generalversammlung

1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

2 Der Vorstand gibt den Termin der Generalversammlung rechtzeitig bekannt. Anträge und Kandidaturen der Mitglieder müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens fünfzehn Tage vor der Generalversammlung mitzuteilen.

3 Vorbehaltlich der Artikel 32 und 33 kann über Anträge abgestimmt werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sofern mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

4Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Vorstands haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.

Art. 22 Ausserordentliche Generalversammlung

1 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

2 Die Bestimmungen für die ordentliche Generalversammlung gelten sinngemäss auch für die ausserordentliche Generalversammlung.

Art. 23 Wahlen und Abstimmungen

1 Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, 5 stimmberechtigte Mitglieder verlangen eine geheime Abstimmung. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.

2 Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, fünf stimmberechtigte Mitglieder beantragen eine geheime Abstimmung.

3 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in dieser Satzung erfolgen Abstimmungen mit relativer Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  1. Der Vorstand

Art. 24 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist als ausführendes Organ für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Verwirklichung der Ziele von SIGOP-SIDOPS
  2. Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
  3. Einreichung von Anträgen an die Generalversammlung zu Angelegenheiten, über die der Vorstand einen Beschluss der Versammlung wünscht
  4. Ausschluss von Mitgliedern
  5. Verwaltung des Vermögens von SIGOP-SIDOPS, einschliesslich der Erstellung des Budgets, der Jahresrechnung und des Finanzplans
  6. Erlass von Durchführungsbestimmungen in Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen
  7. Vertretung von SIGOP-SIDOPS nach aussen

Art. 25 Zusammensetzung des Vorstands

1Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. a)    einem Präsidenten
  2. b) einem Vizepräsidenten
  3. c) einem Schatzmeister
  4. d) einer Sekretärin
  5. e) mindestens 5, höchstens 7 Mitgliedern von SIGOP-SIDOPS

Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss aus ordentlichen Mitgliedern bestehen.

2 Die Mitglieder im Sinne von Absatz 1 werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

3 Der Präsident oder (in dessen Vertretung der Vizepräsident) leitet den Ausschuss, der sich selbstständig konstituiert; er kann insbesondere Arbeitsgruppen zur Prüfung der ihm übertragenen Angelegenheiten einsetzen.

Art. 26 Zeichnungsberechtigung

In Beziehungen zu Dritten sowie in Zahlungsangelegenheiten können der Präsident und der Schatzmeister einzeln zeichnen.

  1. Die Rechnungsprüfungsstelle

Art. 27 Rechnungsprüfungsorgan

1 Die Rechnungsrevisionsstelle besteht aus zwei Revisoren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Mindestens einer von ihnen muss eine Ausbildung oder fundierte Kenntnisse in diesem Bereich haben.

2 Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

3 Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchführung und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor. Sie informieren den Vorstand vorab über das Ergebnis ihrer Prüfung und ihre Schlussfolgerungen.

VII. Finanzierung und Rechnungswesen

Art. 28 Mittelbeschaffung

1 SIGOP-SIDOPS wird hauptsächlich durch die Beiträge seiner Mitglieder, durch Beiträge des SBK gemäss dessen Statuten, durch den Finanzausgleich, durch Erträge aus seinem Vermögen sowie durch Spenden und Vermächtnisse und durch den Ertrag von punktuellen Aktionen finanziert.

2 SIGOP-SIDOPS erhebt einen jährlichen Beitrag von den ordentlichen Mitgliedern und den Mitgliedern im Sinne von Art. 9. Die Höhe des Beitrags wird von der Generalversammlung festgelegt.

Art. 29 Rechnungslegung

SIGOP-SIDOPS führt die Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen; sie erstellt jährlich eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung, die in konsolidierter Form den Vermögensstand und das Betriebsergebnis vollständig widerspiegeln.

 

VIII. Rechtsmittel

Art. 30 Rechtsmittel

1 Jedes Mitglied kann innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Bekanntgabe gegen Beschlüsse des SIGOP-SIDOPS-Vorstands, die seine Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigen oder ihm eine Leistungsverweigerung mitteilen, Rechtsmittel einlegen.

3 Der Rechtsbehelf enthält die Klage, ihre Begründung unter Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Rechtsbehelfsführers. Eine Interessenvertretung ist nur durch den gesetzlichen Vertreter möglich.

Art. 31 Rechtsmittelinstanz

Die Generalversammlung entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstands; ihre Entscheidungen sind unanfechtbar.

  1. Revision der Statuten und Auflösung von SIGOP-SIDOPS

Art. 32 Revision der Statuten

Die Revision der Statuten kann von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen und durchgeführt werden, wenn der Antrag auf die Tagesordnung gesetzt und von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder angenommen wird.

Art. 33 Auflösung, Spaltung, Austritt oder Fusion von SIGOP-SIDOPS

1Die Auflösung von SIGOP-SIDOPS, ihre Spaltung oder ihre Fusion mit einer anderen Organisation kann von einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, wenn der Antrag auf die Tagesordnung gesetzt und von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder angenommen wird.

 

  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 34 Aufhebung der alten Statuten und der Durchführungsbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieser Statuten werden die Geschäftsordnung vom 19.01.2023 sowie deren Ausführungsbestimmungen, soweit ihr Inhalt den vorliegenden Statuten widerspricht, hinfällig.

Art. 35 Organe, die dem alten Recht unterliegen

Die Mitglieder der Organe, die unter den vorliegenden Statuten bestehen bleiben, behalten ihr Mandat bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt wurden.

Art. 36 Rechtsbeziehungen mit Dritten

Die unter dem alten Reglement eingegangenen Rechtsbeziehungen mit Dritten können unter Berufung auf diese Statuten nur aufgehoben oder geändert werden, wenn dies für die Dritten gegenüber dem alten Recht nicht nachteilig ist.

Art. 37 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung am 18.11.2025 genehmigt.

 Sie treten am selben Tag in Kraft.